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§ 5 ZustVO JM
Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM - ZustVO JM)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM - ZustVO JM)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ZustVO JM
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 ZustVO JM – Weitere Entscheidungen

(1) Es werden übertragen

  1. 1.
  2. 2.

    Entscheidungen über die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit und der Probezeit (§§ 8, 13 des Landesbeamtengesetzes),

  3. 3.

    Entscheidungen nach den §§ 18, 19 und 27 Deutsches Richtergesetz,

  4. 4.

    Entscheidungen nach § 29 Absatz 4 und § 30 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung

den in § 2 bezeichneten Leitungen der Gerichte, Behörden oder Einrichtungen, soweit die Entscheidung die in § 3 genannten Personen betrifft.

(2) Es werden ferner übertragen

  1. 1.

    die Ausübung der Befugnis zur Ernennung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern bei den Kammern für Handelssachen sowie zur Entbindung vom Amt (§§ 108, 113 Abs. 4 Gerichtsverfassungsgesetz),

  2. 2.

    die Ausübung der Befugnis zur Ernennung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern zu Mitgliedern der Kammern für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen und des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht sowie die sonstigen Zuständigkeiten der Landesjustizverwaltung nach den §§ 95 ff. Steuerberatungsgesetz,

  3. 3.

    die Ausübung der Befugnis zur Ernennung von sachkundigen Beisitzerinnen und Beisitzern bei den Kammern für Wertpapierbereinigung sowie zur Entbindung vom Amt (§ 30 Wertpapierbereinigungsgesetz, §§ 108, 113 Abs. 4 Gerichtsverfassungsgesetz)

    den in § 2 Nr. 2 bezeichneten Leitungen der Gerichte,

  4. 4.

    die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den Arbeitsgerichten und den Landesarbeitsgerichten (§§ 20, 37 Arbeitsgerichtsgesetz) den in § 2 Nr. 5 bezeichneten Leitungen der Gerichte,

  5. 5.

    die Berufung und Festsetzung der Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den Sozialgerichten und bei dem Landessozialgericht den Präsidentinnen oder Präsidenten des jeweiligen Gerichts. Die Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter ist so zu bemessen, dass jede ehrenamtliche Richterin und jeder ehrenamtlicher Richter voraussichtlich an nicht mehr als zwölf Sitzungstagen im Jahr in Anspruch genommen wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZustVO JM,NW - Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM/
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