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Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung NRW - PStVO NRW)
§ 4 PStVO NRW – Archivierung
(1) Öffentliche Archive im Sinne des § 7 Abs. 3 Personenstandsgesetz sind die für kommunales Archivgut nach § 10 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen) errichteten bzw. unterhaltenen Archive und Einrichtungen (kommunale Archive) sowie
- 1.
für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln das Personenstandsarchiv Rheinland und
- 2.
für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster das Personenstandsarchiv Westfalen-Lippe.
(2) Die Archivierung der Personenstandsbücher und -register, für die die Fortrührungsfristen nach § 5 Abs. 5 Personenstandsgesetz abgelaufen sind, obliegt den kommunalen Archiven nach Absatz 1.
(3) Die Personenstandsarchive übernehmen jeweils die Zweitbücher und Sicherungsregister der nach Absatz 2 betroffenen Jahrgänge. Ihnen obliegen weiterhin die Fortführung der vom 1. Januar 1876 bis 30. Juni 1938 geführten standesamtlichen Nebenregister, soweit die Fortführungsfristen nach § 5 Abs. 5 Personenstandsgesetz noch bestehen, und die Wahrnehmung der Aufgaben bei deren Benutzung nach den Vorschriften des Personenstandsgesetzes.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PStVO NRW,NW - Personenstandsverordnung NRW/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3484957,5