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§ 1 StrReinG NRW
Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: StrReinG NRW
Gliederungs-Nr.: 2061
Normtyp: Gesetz

§ 1 StrReinG NRW

(1) Die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen sind von den Gemeinden zu reinigen, Bundesstraßen, Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen jedoch nur, soweit es sich um Ortsdurchfahrten handelt. Die Gemeinden können diese Aufgabe einer nach § 114a der Gemeindeordnung durch sie errichteten Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen.

(2) Die Reinigung umfasst als Winterwartung insbesondere:

  1. 1.
    das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen,
  2. 2.
    das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte.

(3) Soweit die Erhebung einer Benutzungsgebühr nach § 3 hinsichtlich der Kosten der Reinigung einer Radschnellverbindung des Landes nicht zulässig ist, erstattet der Landesbetrieb Straßenbau der Gemeinde die Kosten der Reinigung der entsprechenden Abschnitte der Radschnellverbindung des Landes. Der Erstattungsanspruch besteht nicht, wenn eine Gemeinde keine Straßenreinigungsgebühren erhebt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/StrReinG NRW,NW - Straßenreinigungsgesetz NRW/
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