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§ 4 HFKVO
Verordnung zur Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes und zur Regelung des Verfahrens (Härtefallkommissionsverordnung - HFKVO -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes und zur Regelung des Verfahrens (Härtefallkommissionsverordnung - HFKVO -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HFKVO
Gliederungs-Nr.: 26
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 HFKVO – Einleitung des Beschlussverfahrens

(1) Die Härtefallkommission wird ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig. Dritte können nicht verlangen, dass die Härtefallkommission sich mit einem bestimmten Einzelfall befasst oder eine bestimmte Entscheidung trifft. In Anträgen aus der Kommission sind das bisherige ausländerrechtliche Verfahren sowie die dringenden humanitären oder persönlichen Gründe, welche die weitere Anwesenheit eines Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen, nachvollziehbar darzustellen.

(2) Anträge nach Absatz 1 werden zunächst der Geschäftsstelle zugeleitet. Liegen keine Ausschlussgründe gemäß § 5 dieser Verordnung vor, bittet die Geschäftsstelle die zuständige Ausländerbehörde um eine Stellungnahme zu dem dargestellten Sachverhalt und zu dem Votum des Antrages.

(3) Die Geschäftsstelle kann der Kommission oder dem Vorprüfungsausschuss sonstige Einzelfälle vorlegen. Für sich hieraus ergebende Anträge nach Absatz 1 leitet sie das Beschlussverfahren nach Absatz 2 ein.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HFKVO,NW - Härtefallkommissionsverordnung/
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