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§ 3 HFKVO
Verordnung zur Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes und zur Regelung des Verfahrens (Härtefallkommissionsverordnung - HFKVO -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes und zur Regelung des Verfahrens (Härtefallkommissionsverordnung - HFKVO -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HFKVO
Gliederungs-Nr.: 26
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 HFKVO – Geschäftsstelle, Vorprüfungsausschuss

(1) Beim für Ausländerangelegenheiten zuständige (1) Ministerium wird eine Geschäftsstelle für die Härtefallkommission gebildet. Der Leiter oder die Leiterin der Geschäftsstelle ist Vorsitzendes Mitglied der Härtefallkommission und vertritt die Härtefallkommission nach außen. Der Leiter oder die Leiterin der Geschäftsstelle kann eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Geschäftsstelle als Stellvertretung für den Vorsitz der Härtefallkommission berufen.

(2) Die Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen vor. Sie holt die erforderlichen Stellungnahmen ein und legt den Mitgliedern der Kommission die zu behandelnden Anträge rechtzeitig vor dem Sitzungstermin mit einer begründeten Stellungnahme der zuständigen Ausländerbehörde vor.

(3) Die Härtefallkommission kann einen Vorprüfungsausschuss bilden, dem die oder der Vorsitzende der Härtefallkommission sowie zwei weitere von der Kommission benannte Mitglieder angehören. Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus der Kommission benannt.

(1) Red. Anm.:

müsste lauten: zuständigen



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HFKVO,NW - Härtefallkommissionsverordnung/
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