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Art. 16 HG - 2011/2012
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz - HG - 2011/2012)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz - HG - 2011/2012)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: HG - 2011/2012
Gliederungs-Nr.: 630-2-18-F
Normtyp: Gesetz

Art. 16 HG - 2011/2012 – Änderung des Kostengesetzes (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

Das Kostengesetz (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 169), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Art. 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

    2. b)

      Es wird folgender Satz 2 angefügt:

      "2Satz 1 gilt nicht, wenn die dort genannten Körperschaften bei der Wahrnehmung von Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis staatliche Einrichtungen in Anspruch nehmen und zugleich selbst Antragsteller für Verfahren im eigenen Wirkungskreis sind."

  2. 2.

    Art. 24 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Abs. 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden nach dem Wort "Staatsbäder" die Worte "festgesetzt und" eingefügt.

      2. bb)

        In Satz 2 wird das Wort "Einziehung" durch das Wort "Erhebung" ersetzt.

    2. b)

      Abs. 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

        "2Er hat der Erhebungsberechtigten nach Abs. 1 Sätze 1 und 2 den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und die Anschrift mitzuteilen und sich auf Verlangen durch Personalausweis oder Pass auszuweisen."

      2. bb)

        Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; das Wort "Gemeinde" wird durch die Worte "Erhebungsberechtigten nach Abs. 1 Sätze 1 und 2" ersetzt.

      3. cc)

        Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.

    3. c)

      Abs. 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Sätze 4 bis 6 erhalten folgende Fassung:

        "4Es kann ferner bestimmt werden, dass

        1. a)

          die Vermieter von Unterkünften, Reiseunternehmer von Gesellschaftsreisen und Inhaber von Kurmittelanstalten zur Meldung von Kurgästen und zur Vereinnahmung und Abführung der Kurtaxe verpflichtet sind und neben dem Schuldner als Gesamtschuldner für die Zahlung der Kurtaxe haften;

        2. b)

          für Meldeformulare, die in Zusammenhang mit der Kurtaxerhebung ausgegeben und nicht zurückgegeben wurden, ein pauschaler Ersatz zu leisten ist, der den Zwei-Monats-Betrag des jeweils geltenden Kurtaxsatzes nicht überschreiten darf; die Erhebung des pauschalen Ersatzes unterbleibt, soweit sie der Billigkeit widerspricht;

        3. c)

          die Kurtax-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist.

        5Die Erhebungsberechtigte nach Abs. 1 Sätze 1 und 2 kann die übermittelten Daten bis zum Eintritt der Verjährung zum Vollzug der Art. 24 und 26 sowie der Kurtaxordnung verwenden. 6Die Verordnung über die elektronische Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten (Steuerdaten-Übermittlungsverordnung - StDÜV) vom 28. Januar 2003 (BGBl I S. 139) gilt in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß."

      2. bb)

        Satz 7 wird aufgehoben.

    4. d)

      Abs. 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden nach der Zahl "4" die Worte "Buchst. a" eingefügt.

      2. bb)

        In Satz 2 wird das Wort "Einhebungsberechtigten" durch das Wort "Erhebungsberechtigten" ersetzt.

      3. cc)

        Satz 3 wird aufgehoben.

    5. e)

      In Abs. 5 Satz 3 werden nach der Zahl "4" die Worte "Buchst. a" eingefügt.

    6. f)

      Es wird folgender Abs. 6 angefügt:

      "(6) 1 Art. 13 Abs. 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes gelten in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, die Erhebungsberechtigte nach Abs. 1 Sätze 1 und 2 tritt. 2Ist die Erhebungsberechtigte eine juristische Person des Privatrechts nach Abs. 1 Satz 2, ist sie zum Erlass von Verwaltungsakten zur Festsetzung und Erhebung der Kurtaxe sowie zur Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen im Sinn des Abs. 4 und zu sonstigen Maßnahmen beim Vollzug der Art. 24 und 26 sowie der Kurtaxordnung befugt."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/HG - 2011/2012,BY - Haushaltsgesetz/