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Art. 6g HG - 2011/2012
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz - HG - 2011/2012)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz - HG - 2011/2012)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: HG - 2011/2012
Gliederungs-Nr.: 630-2-18-F
Normtyp: Gesetz

Art. 6g HG - 2011/2012 – Besetzung von Stellen für Arbeitnehmer (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(1) 1Stellen oder Stellenbruchteile für Arbeitnehmer, für die gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 oder auf Grund eines Haushaltsvermerks Stellenbindung besteht, sind bei einer Nachbesetzung dauerhaft mindestens eine Entgeltgruppe niedriger zu besetzen, wenn

  1. 1.

    der bisherige Stelleninhaber vor dem 1. November 2006 auf Grund tariflicher Bestimmungen wegen Zeitablaufs, Dauer der Berufsausübung oder Bewährung in einer höheren Vergütungs- oder Lohngruppe eingestuft war,

  2. 2.

    der bisherige Stelleninhaber auf Grund haushaltsrechtlicher Bestimmungen auf einer niederwertigeren Stelle verrechnet wurde und

  3. 3.

    der neue Stelleninhaber bei gleicher Tätigkeit eine oder mehrere Entgeltgruppen niedriger eingestuft würde.

2Die niederwertigere Besetzung wirkt ab dem Zeitpunkt der Nachbesetzung auch für die folgenden Nachbesetzungen. 3Die niederwertigere Besetzung nach den Sätzen 1 und 2 soll bei der haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Stellenüberwachung vermerkt werden.

(2) 1Ausnahmen von Abs. 1 Sätzen 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. 2Der Zustimmung zu einer Ausnahme von Abs. 1 Satz 1 bei der neuen Beschäftigungsbehörde bedarf es nicht bei einem Wechsel eines Arbeitnehmers von einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber zum Freistaat Bayern oder bei einem Wechsel eines Arbeitnehmers zwischen staatlichen Verwaltungen.

(3) Über die endgültige Absenkung der gemäß Abs. 1 Sätze 1 und 2 in einer niedrigeren Entgeltgruppe besetzten Stellen für Arbeitnehmer ist in künftigen Haushaltsplänen zu entscheiden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/HG - 2011/2012,BY - Haushaltsgesetz/
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