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§ 14 LRKG
Reisekostengesetz Nordrhein-Westfalen (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Reisekostengesetz Nordrhein-Westfalen (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRKG
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 14 LRKG – Auslandsdienstreisen

(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland.

(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu erlassen, soweit die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LRKG,NW - Landesreisekostengesetz/
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