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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LRKG,NW - Landesreisekostengesetz/
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§ 10 LRKG
Reisekostengesetz Nordrhein-Westfalen (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Reisekostengesetz Nordrhein-Westfalen (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 10 LRKG – Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass
Bei Reisen zum Zwecke der Fortbildung außerhalb des Dienst- oder Wohnorts, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde die notwendigen Auslagen bis zur Höhe der bei Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstattet werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LRKG,NW - Landesreisekostengesetz/
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