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§ 19 ZollV
Zollverordnung (ZollV)
Bundesrecht
Titel: Zollverordnung (ZollV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZollV
Gliederungs-Nr.: 613-1-14
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 ZollV – Betriebsstoffe für Schienenfahrzeuge

Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind folgende Betriebsstoffe, die in Fahrzeugen im öffentlichen Schienenverkehr aus einem Drittland eingeführt werden und für die unmittelbare Verwendung auf diesen Fahrzeugen bestimmt sind:

  1. 1.
    Treibstoffe in den Hauptbehältern,
  2. 2.
    Kohlen, Schmierstoffe und andere Heiz- und Betriebsstoffe in der für das einzelne Fahrzeug vorgesehenen Menge.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZollV - Zollverordnung/