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- § 56 SH AbgG, Weitergeltung alten Rechts
- § 57 SH AbgG, Übergangsregelungen für Abgeordnete der 16. Wahlperiode
- § 58 SH AbgG, Übergangsregelung für Abgeordnete der 17. Wahlperiode
- § 59 SH AbgG, Übergangsregelung für ehemalige Abgeordnete der 16. bis 19. Wahlperiode
- § 60 SH AbgG, Weiteranwendung bisherigen Rechts
- § 61 SH AbgG, Übergangsregelung für die Verhaltensregeln