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§ 1 LPrG
Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LPrG,NW
Gliederungs-Nr.: 2250
Normtyp: Gesetz

§ 1 LPrG – Freiheit der Presse

(1) Die Presse ist frei. Sie ist der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verpflichtet.

(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind.

(3) Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind verboten.

(4) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LPrG,NW - Landespressegesetz NRW/
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