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§ 4 ZustVO TierAM
Verordnung über Zuständigkeiten im Tierarzneimittelwesen (Zuständigkeitsverordnung Tierarzneimittel ZustVO TierAM)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über Zuständigkeiten im Tierarzneimittelwesen (Zuständigkeitsverordnung Tierarzneimittel ZustVO TierAM)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ZustVO TierAM
Gliederungs-Nr.: 2121
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 ZustVO TierAM – Übertragung von Aufgaben, Aufsicht

(1) Die Kreisordnungsbehörden nehmen die Aufgaben nach § 1 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) Aufsichtsbehörde ist das Landesamt. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Veterinärwesen zuständige Ministerium.

(3) Die Aufsichtsbehörde und die oberste Aufsichtsbehörde können sich jederzeit über die Wahrnehmung der Aufgaben unterrichten lassen und zur Sicherstellung eines gleichmäßigen und gleichartigen Vollzugs oder, wenn das Verhalten der zuständigen Behörde zur sachgerechten Aufgabenwahrnehmung nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sind, allgemeine sowie besondere Weisungen erteilen.

(4) Die Aufsichtsbehörde und die oberste Aufsichtsbehörde können bei Gefahr im Verzug die Befugnisse der zuständigen Behörde selbst ausüben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZustVO TierAM,NW - Zuständigkeitsverordnung Tierarzneimittel/
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