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Art. 16 2. BStrStraffG
Zweites Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Zweites Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: 2. BStrStraffG,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

Art. 16 2. BStrStraffG

2120

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung zur Fachapothekerin/zum Fachapotheker für Öffentliches Gesundheitswesen (WOAÖGW) vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 346), geändert durch Artikel 57 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:

In § 7 Abs. 2 werden die Wörter "beim Landesversorgungsamt" durch die Wörter "bei der Bezirksregierung Münster" ersetzt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/2. BStrStraffG,NW - 2. Behörden-Straffungsgesetz/
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