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31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV)
Bundesrecht
Titel: 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 31. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-31
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV)

Vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) (1)

Außer Kraft am 16. Januar 2024 durch § 13 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung vom 10. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 7). Zur weiteren Anwendung s. § 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung vom 10. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 7).

Inhaltsübersicht §§
  
Erster Teil  
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen  
  
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
  
Zweiter Teil  
Begrenzung der Emissionen  
  
Allgemeine Anforderungen3
Spezielle Anforderungen4
  
Dritter Teil  
Messungen und Überwachung  
  
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen5
Genehmigungsbedürftige Anlagen6
  
Vierter Teil  
Gemeinsame Vorschriften  
  
Ableitbedingungen für Abgase7
Berichterstattung an die Europäische Kommission8
Unterrichtung der Öffentlichkeit9
Andere oder weiter gehende Anforderungen10
Zulassung von Ausnahmen11
Ordnungswidrigkeiten12
  
Anhang  
  
Liste der Anlagen Anhang I
Liste der Tätigkeiten Anhang II
Spezielle Anforderungen Anhang III
Reduzierungsplan Anhang IV
Lösemittelbilanz Anhang V
Anforderungen an die Durchführung der Überwachung Anhang VI
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/31. BImSchV 2001 - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen/
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