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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV hF WS 15/16,NW - Zulassungszahlenverordnung höhere Fachsemester WS 2015/2016/
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§ 1 ZZV hF WS 15/16
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2015/2016
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2015/2016
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 1 ZZV hF WS 15/16
(1) Für die in den Anlagen zu der Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der Studienplätze in höheren Fachsemestern für das Studienjahr 2015/2016 nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.
(2) Soweit sich die der Festsetzung nach Absatz 1 zu Grunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das Ministerium die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV hF WS 15/16,NW - Zulassungszahlenverordnung höhere Fachsemester WS 2015/2016/
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