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§ 1 TVG
Tarifvertragsgesetz (TVG)
Bundesrecht
Titel: Tarifvertragsgesetz (TVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TVG
Gliederungs-Nr.: 802-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 TVG – Inhalt und Form des Tarifvertrages

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/TVG - Tarifvertragsgesetz/
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