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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/TVG - Tarifvertragsgesetz/
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§ 9 TVG
Tarifvertragsgesetz (TVG)
Tarifvertragsgesetz (TVG)
Bundesrecht
§ 9 TVG – Feststellung der Rechtswirksamkeit
Rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrags ergangen sind, sind in Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien sowie zwischen diesen und Dritten für die Gerichte und Schiedsgerichte bindend.
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