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§ 5 AG-TPG
Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (AG-TPG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (AG-TPG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AG-TPG
Gliederungs-Nr.: 212
Normtyp: Gesetz

§ 5 AG-TPG – Informations- und Auskunftspflichten

(1) Die Entnahmekrankenhäuser sind verpflichtet, der nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 zuständigen Stelle den Namen und die Qualifikation der nach § 4 Absatz 1 bestellten Transplantationsbeauftragten sowie deren Teilnahme an den nach § 4 Absatz 2 erforderlichen Schulungen und Fortbildungen in Textform mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt erstmals zum 1. Januar 2023 und ist ab dem Folgejahr jährlich zum 15. März zu aktualisieren.

(2) Auf Verlangen hat der Krankenhausträger dem für Gesundheit zuständigen Ministerium oder dessen Beauftragten Auskunft zu erteilen über durchgeführte Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen nach § 9b Absatz 1 und 2 und § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 des Transplantationsgesetzes.

(3) Entnahmekrankenhäuser und Transplantationszentren sind der nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 zuständigen Behörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 des Transplantationsgesetzes auskunftspflichtig.

(4) Die zuständige Stelle nach § 1 Absatz 2 und das für Gesundheit zuständige Ministerium dürfen die aufgrund von § 11 Absatz lb des Transplantationsgesetzes und § 5 Absatz 1 erhaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verarbeiten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AG-TPG,NW - Transplantationsgesetz-Ausführungsgesetz/
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