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§ 4 AG-TPG
Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (AG-TPG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (AG-TPG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AG-TPG
Gliederungs-Nr.: 212
Normtyp: Gesetz

§ 4 AG-TPG – Transplantationsbeauftragte

(1) Entnahmekrankenhäuser gemäß § 9a Absatz 1 des Transplantationsgesetzes bestellen entsprechend den Vorgaben des § 9b Absatz 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes mindestens eine Fachärztin oder einen Facharzt mit mindestens zwölf Monaten Erfahrung in der Intensivmedizin zur oder zum leitenden Transplantationsbeauftragten. Zur Unterstützung der oder des leitenden Transplantationsbeauftragten können weitere Arztinnen und Arzte mit Intensiverfahrung oder Pflegefachkräfte mit nach der Berufszulassung erworbener intensivmedizinischer Erfahrung bestellt werden. In diesen Fällen ist die oder der leitende ärztliche Transplantationsbeauftragte hauptverantwortlich mit Weisungsbefugnissen. Die Vertretung der oder des hauptverantwortlichen ärztlichen Transplantationsbeauftragten muss durch eine Ärztin oder einen Arzt erfolgen.

(2) Zur Sicherstellung ihrer Qualifikation sind die Transplantationsbeauftragten verpflichtet, an einer Schulung entsprechend den Inhalten des Curriculums "Transplantationsbeauftragter Arzt" der Bundesärztekammer teilzunehmen. Sofern diese bei Bestellung noch nicht absolviert worden ist, muss sie innerhalb von zwölf Monaten nach der Bestellung begonnen werden. Bei der Schulung sind berufsbezogene Aspekte der Transplantationsbeauftragten zu berücksichtigen. Alle drei Jahre nach der erstmals absolvierten Schulung sind die zur Ausübung der Funktion benötigten Kenntnisse durch Teilnahme an einer achtstündigen Fortbildung zum Thema Organspende zu vertiefen.

(3) Die Entnahmekrankenhäuser haben sicherzustellen, dass die Transplantationsbeauftragten ihre Fortbildungsverpflichtung nach Absatz 2 im gesetzlich vorgegebenen Umfang und Zeitraum erfüllen können.

(4) Mehrere Entnahmekrankenhäuser können durch eine Kooperationsvereinbarung eine gemeinsame Transplantationsbeauftragte oder einen gemeinsamen Transplantationsbeauftragten bestellen. Die Bestellung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass der oder die Transplantationsbeauftragte ihre oder seine Aufgaben nach § 9b Absatz 2 des Transplantationsgesetzes in jedem der beteiligten Entnahmekrankenhäuser wahrnehmen kann. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn die Entnahmekrankenhäuser mehr als 30 Autominuten voneinander entfernt sind. In begründeten Ausnahmefällen kann von der Bestellung einer oder eines Transplantationsbeauftragten abgesehen werden, wenn trotz vorhandener Intensivbehandlungsbetten dauerhaft nicht mit dem Auftreten potenzieller Organspenderinnen und Organspender in dem Entnahmekrankenhaus zu rechnen ist. Hierzu ist ein Nachweis auf Basis der Daten und Auswertungen nach § 11 Absatz 1b des Transplantationsgesetzes vom Entnahmekrankenhaus zu führen. Die gemeinsame Bestellung nach Satz 1 oder die Nichtbestellung nach Satz 4 bedarf der Genehmigung der nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 zuständigen Stelle. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die die Ausnahmen begründenden tatsächlichen Voraussetzungen nach Satz 1 und 2 nicht mehr vorliegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AG-TPG,NW - Transplantationsgesetz-Ausführungsgesetz/