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§ 3 AG-TPG
Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (AG-TPG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (AG-TPG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AG-TPG
Gliederungs-Nr.: 212
Normtyp: Gesetz

§ 3 AG-TPG – Verfahren

(1) Die Kommission wird auf Antrag des Transplantationszentrums tätig, in dem das Organ entnommen werden soll.

(2) Die Kommission hört die Person, die ein Organ spenden will, persönlich an. Sie kann die Person, die das Organ erhalten soll, sowie weitere Personen und Sachverständige hören.

(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit (Enthaltungen sind unzulässig) über ihre gutachterliche Stellungnahme und gibt sie dem antragstellenden Transplantationszentrum und der Person, die ein Organ spenden will, schriftlich oder elektronisch bekannt. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(4) Die Aufbewahrung der Verfahrensakten bei der Ärztekammer Nordrhein erfolgt entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungs- und Löschungsfristen in § 15 des Transplantationsgesetzes.

(5) Die Ärztekammer Nordrhein erhebt vom antragstellenden Transplantationszentrum für die Tätigkeit der Kommission unabhängig von der tatsächlichen Durchführung der Transplantation eine Gebühr gemäß ihrer Gebührenordnung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AG-TPG,NW - Transplantationsgesetz-Ausführungsgesetz/
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