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§ 7 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 7 KunstHG – Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen (1)

(1) Die Mitglieder der Kunsthochschule haben sich, unbeschadet weiter gehender Verpflichtungen aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, dass die Kunsthochschule ihre Aufgaben erfüllen kann und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Kunsthochschule wahrzunehmen.

(2) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Kunsthochschule gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Entsprechendes gilt für den Rücktritt. Die Inhaber von Ämtern in der Selbstverwaltung mit Leitungsfunktion sind im Falle ihres Rücktritts oder nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, ihr Amt bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen. Die Tätigkeit in der Selbstverwaltung ist ehrenamtlich, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Während einer Beurlaubung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten.

(3) Für die Mitwirkung an der Selbstverwaltung in den Kollegialorganen stellt die Kunsthochschule im Rahmen ihrer Möglichkeiten die notwendigen Mittel bereit.

(4) Die Mitglieder der Kunsthochschule dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Die gewählten Mitglieder sind als solche an Weisungen nicht gebunden. Mitglieder der Kunsthochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können nicht einem Gremium der Selbstverwaltung angehören, das für Personalangelegenheiten zuständig ist.

(5) Die Mitglieder der Kunsthochschule sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, auf Grund besonderer Beschlussfassung des zuständigen Gremiums oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt.

(6) Die Kunsthochschule regelt die Rechte und Pflichten der Angehörigen.

(7) Verletzen Mitglieder oder Angehörige der Kunsthochschule ihre Pflichten nach den Absätzen 1, 5 oder 6, kann die Kunsthochschule Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung treffen. Das Nähere regelt die Kunsthochschule durch Satzung.

(8) Frauen führen Funktionsbezeichnungen in der weiblichen Form.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG 1987,NW - KunsthochschulG/
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