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§ 33 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 33 KunstHG – Künstlerisch und wissenschaftlich tätiges Personal und sonstige Mitarbeiter  (1)

(1) Soweit an der Kunsthochschule weiteres künstlerisches und wissenschaftliches Personal tätig ist, gelten § 57, § 58, § 60 und § 61 WissHG sinngemäß.

(2) Wissenschaftliche Assistenten, Oberassistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter und wissenschaftliche Hilfskräfte können nur in musik- und kunstwissenschaftlichen Fächern tätig sein.

(3) Für die Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessor" gilt § 54 WissHG entsprechend.

(4) Sonstige Mitarbeiter sind die in der Hochschulverwaltung, den Fachbereichen und Einrichtungen tätigen Beamten, Angestellten und Arbeiter, denen andere als künstlerische oder wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Ihre dienstrechtliche Stellung und die Einstellungsvoraussetzungen bestimmen sich nach den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG 1987,NW - KunsthochschulG/
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