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§ 29 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 29 KunstHG – Freistellung und Beurlaubung von hauptberuflichen Professoren (1)

(1) Der Minister für Wissenschaft und Forschung kann auf Vorschlag der Kunsthochschule Professoren nach einer Lehrtätigkeit von mindestens acht Semestern für die Dauer eines Semesters von ihren Aufgaben in der Lehre und der Verwaltung zu Gunsten der Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben oder zu Gunsten der Dienstaufgaben in der Forschung freistellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre während dieser Zeit gewährleistet ist und dem Land keine zusätzlichen Kosten aus der Freistellung entstehen.

(2) Der Minister für Wissenschaft und Forschung kann Professoren auf Vorschlag der Kunsthochschule nach einer Lehrtätigkeit von mindestens acht Semestern für die Dauer eines Semesters für die Anwendung und Erprobung künstlerischer oder wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis sowie zur Gewinnung oder Erhaltung berufspraktischer Erfahrungen außerhalb der Hochschule beurlauben; Absatz 1 2. Halbsatz gilt entsprechend.

(3) In begründeten Ausnahmefällen kann der Minister für Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag der Kunsthochschule von der zeitlichen Voraussetzung und Dauer nach den Absätzen 1 und 2 abweichen. Eine Freistellung oder Beurlaubung kann hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen nur alternativ gewährt werden. Im Antrag auf Freistellung oder Beurlaubung ist das künstlerische oder wissenschaftliche Vorhaben oder die beabsichtigte Tätigkeit näher zu beschreiben. Nach Ablauf der Freistellung oder Beurlaubung hat der Professor der Kunsthochschule über die Durchführung seines Vorhabens oder den Ablauf seiner Tätigkeit zu berichten; das erarbeitete Repertoire soll im Rahmen einer Veranstaltung der Kunsthochschule öffentlich vorgetragen werden. Werke der bildenden Kunst sollen in der Kunsthochschule öffentlich ausgestellt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG 1987,NW - KunsthochschulG/
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