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§ 22 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 22 KunstHG – Gemeinsame Kommissionen  (1)

(1) Zur fachlichen Koordination von Lehre und Studium sowie anderer Angelegenheiten, die mehrere Fachbereiche berühren und eine aufeinander abgestimmte Erledigung erfordern, können die Kunsthochschulen nach Maßgabe der Grundordnung fachbereichsübergreifende gemeinsame Kommissionen bilden. Sie sollen insbesondere für die folgenden Aufgaben gebildet werden:

  1. 1.
    Erarbeitung der Studien- und Prüfungsordnungen,
  2. 2.
    Koordination der Studienpläne und des Lehrangebots,
  3. 3.
    Stellungnahme zur Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
  4. 4.
    Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen vor der Abgabe durch den Fachbereich,
  5. 5.
    Stellungnahme zu Beschlüssen zur Errichtung, Änderung und Aufhebung von Einrichtungen,
  6. 6.
    Organisation der schulpraktischen Studien,
  7. 7.
    Organisation einer studienbegleitenden Fachberatung.

(2) Die Mitglieder einer gemeinsamen Kommission werden vom Senat auf Vorschlag der Fachbereiche gewählt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG 1987,NW - KunsthochschulG/
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