Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 10 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 10 KunstHG – Verfahrensgrundsätze  (1)

(1) Von den Gremien und Funktionsträgern haben Entscheidungsbefugnisse die zentralen Organe und die Organe der Fachbereiche. Sonstige Gremien und Funktionsträger haben Entscheidungsbefugnisse nur, soweit es in diesem Gesetz bestimmt oder zugelassen ist.

(2) Kollegialorgane sollen ihre Beratungen und Entscheidungen auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschränken. Soweit es die Art der Angelegenheiten zulässt, sollen diese nach Maßgabe der Grundordnung dem Vorsitzenden des Gremiums zur Erledigung zugewiesen werden.

(3) Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.

(4) Jedes überstimmte Mitglied kann einen abweichenden Standpunkt in einem schriftlichen Sondervotum darlegen, sofern dieses in der Sitzung vorbehalten worden ist. Das Sondervotum ist in die Niederschrift aufzunehmen. Beschlüssen, die anderen Stellen vorzulegen sind, ist das Sondervotum beizufügen.

(5) Bei Entscheidungen, Abstimmungen und Beratungen der Organe, Gremien und Funktionsträger, die nicht in einem Verwaltungsverfahren erfolgen, gelten § 20 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 bis 5 sowie § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend. Beteiligter im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist derjenige, der durch die Entscheidung, Abstimmung oder Beratung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Amtshandlungen, die unter der Mitwirkung einer nach den Sätzen 1 und 2 ausgeschlossenen Person erfolgt sind, sind aufzuheben, wenn die Mitwirkung für das Ergebnis ausschlaggebend war oder gewesen sein könnte und Rechte Dritter nicht entgegenstehen.

(6) In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des an sich zuständigen Gremiums nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet der Vorsitzende des Gremiums. Das gilt nicht für Wahlen. Der Vorsitzende des Gremiums hat dem Gremium unverzüglich die Gründe für die getroffene Entscheidung und die Art der Erledigung mitzuteilen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG 1987,NW - KunsthochschulG/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.