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§ 9 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 9 KunstHG – Stimmrecht und besondere Mehrheiten (1)

(1) Sonstige Mitarbeiter, die einem Gremium angehören, wirken an Entscheidungen, die Kunstausübung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Forschung, Lehre oder die Berufung von Professoren unmittelbar berühren, nur beratend mit. In diesen Angelegenheiten mit Ausnahme der Berufung von Professoren haben sie Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Kunsthochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 entscheidet der Vorsitzende des Gremiums zu Beginn der Amtszeit des Gremienmitgliedes.

(2) Entscheidungen, die die Kunstausübung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Forschung oder die Berufung von Professoren unmittelbar berühren, sowie die Wahl des Dekans und des Prodekans bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren. Kommt danach ein Beschluss auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zu Stande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren. Bei Berufungsvorschlägen ist die Mehrheit des Gremiums berechtigt, ihren Vorschlag als weiteren Berufungsvorschlag vorzulegen.

(3) Ist zweifelhaft, ob es sich um Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 handelt, so entscheidet darüber das Rektorat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG 1987,NW - KunsthochschulG/
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