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§ 3 BewG§90DV
Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BewG§90DV
Gliederungs-Nr.: 610-7-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 BewG§90DV

Für Fabrikgrundstücke, bei denen der gesamte Betrieb stilliegt, gilt folgendes:

  1. 1.

    Läßt sich das Grundstück nicht mehr für einen Fabrikbetrieb, aber noch für andere Zwecke verwenden, so ermäßigt sich die Wertzahl um 10.

  2. 2.

    Läßt sich das Grundstück noch für einen Fabrikbetrieb verwenden, steht aber nicht fest, daß der Betrieb spätestens nach zwei Jahren wieder aufgenommen wird, so ermäßigt sich die Wertzahl um 5.

  3. 3.

    Steht fest, daß ein Fabrikbetrieb spätestens nach zwei Jahren wieder aufgenommen wird, so bestimmt sich die Wertzahl nach § 2.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BewG§90DV - DV § 90 BewG/