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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LAV-NRW,NW - LandesarzneimittelV/
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§ 3 LAV-NRW
Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten durch selbsthergestellte Arzneimittel im Rahmen der Ausübung der Heilkunde (Landesarzneimittelverordnung LAVNRW )
Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten durch selbsthergestellte Arzneimittel im Rahmen der Ausübung der Heilkunde (Landesarzneimittelverordnung LAVNRW )
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 3 LAV-NRW – Verbot
(1) Es ist verboten, selbst hergestellte Arzneimittel anzuwenden, die aus Thymus oder Milz von mehr als sechs Monaten alten Rindern sowie von Schafen oder Ziegen aller Altersklassen hergestellt wurden.
(2) Es ist verboten, selbst hergestellte Arzneimittel anzuwenden, die nicht die Sicherheitsanforderungen hinsichtlich der Übertragung des BSEErregers erfüllen, die in den Bek. d. Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte v. 25.09.1995 (BAnz. Nr. 210, S. 11604) und 28.03.1996 (BAnz. Nr. 67, S. 4158) aufgestellt wurden.
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