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§ 15 DVO BauKaG NRW
Verordnung über die Verfahren bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und deren Eintragungsausschüsse (BaukammerndurchführungsverordnungDVO BauKaG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Verfahren bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und deren Eintragungsausschüsse (BaukammerndurchführungsverordnungDVO BauKaG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: DVO BauKaG NRW
Gliederungs-Nr.: 2331
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 DVO BauKaG NRW – Einrichtung und Zusammensetzung des Sachverständigenausschusses bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen

(1) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen bildet einen Sachverständigenausschuss. Die Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt. Der Sachverständigenausschuss bedient sich der Geschäftsstelle der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen.

(2) Der Sachverständigenausschuss besteht aus zwölf Mitgliedern, von denen mindestens sieben Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an einer deutschen Hochschule sein sollen. Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(3) Die oder der Vorsitzende beruft den Sachverständigenausschuss ein und leitet die Sitzungen. Der Sachverständigenausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Stellvertretung und mindestens sechs weitere Mitglieder anwesend sind. Die oder der Vorsitzende kann eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter oder mehrere Berichterstatterinnen oder Berichterstatter bestellen.

(4) Der Sachverständigenausschuss entscheidet mit der Mehrheit seiner Stimmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/DVO BauKaG NRW,NW - Baukammerndurchführungsverordnung/
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