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Zitierungen zu § 406k StPO, Weitere Informationen,
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§ 406l StPO, Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten
Normgeber: Bund, Gilt ab: 31.12.2015
Fünftes Buch – Beteiligung des Verletzten am Verfahren → Fünfter Abschnitt – Sonstige Befugnisse des Verletzten Titel: Strafprozessordnung (StPO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: StPO Gliederungs ...