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§ 3 BesVersAnpG 2015/2016 NRW
Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2015/2016 im Land Nordrhein-Westfalen (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2015/2016 Nordrhein-Westfalen - BesVersAnpG 2015/2016 NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2015/2016 im Land Nordrhein-Westfalen (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2015/2016 Nordrhein-Westfalen - BesVersAnpG 2015/2016 NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BesVersAnpG 2015/2016 NRW
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 3 BesVersAnpG 2015/2016 NRW – Anpassung der Versorgung in den Jahren 2015 und 2016 (2)

(1) Für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten die Erhöhungen nach § 2 in der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung dieses Gesetzes für die dort aufgeführten Besoldungsbestandteile entsprechend, sofern diese Grundlage der Versorgung sind. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 sowie A 12a und A 13a entsprechend.

(2) Die Erhöhung des Betrages nach § 57 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW S. 234) erfolgt entsprechend dem Prozentsatz, um den sich das Grundgehalt der Beamtin oder des Beamten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 in der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung dieses Gesetzes jeweils erhöht.

(3) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezüge ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Juni 2015 um 56,99 Euro und bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezüge ein Grundgehalt der weggefallenen Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 sowie der Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. August 2016 um 58,19 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Anlage 1 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.

(2) Red. Anm.:

Zu den Dienst- und Versorgungsbezügen in der ab 1. Juni 2015 und 1. August 2016 maßgeblichen Höhe siehe Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 23. Dezember 2015 (MBl. NRW. 2016 S. 3)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BesVersAnpG 2015/2016 NRW,NW - Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2015/2016 Nordrhein-Westfalen/
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