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§ 7 AKEVO
Verordnung über die Erstattungen von Aufwendungen im Zusammenhang mit dienstlich veranlasstem Auslandsaufenthalt (Auslandskostenerstattungsverordnung - AKEVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Erstattungen von Aufwendungen im Zusammenhang mit dienstlich veranlasstem Auslandsaufenthalt (Auslandskostenerstattungsverordnung - AKEVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AKEVO
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 AKEVO – Übertragungsbefugnis bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts

Soweit nach dieser Verordnung durch die oberste Dienstbehörde abweichende Regelungen getroffen werden können, gelten bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts. Dies gilt entsprechend für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AKEVO,NW - Auslandskostenerstattungsverordnung/
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