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§ 6 AKEVO
Verordnung über die Erstattungen von Aufwendungen im Zusammenhang mit dienstlich veranlasstem Auslandsaufenthalt (Auslandskostenerstattungsverordnung - AKEVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Erstattungen von Aufwendungen im Zusammenhang mit dienstlich veranlasstem Auslandsaufenthalt (Auslandskostenerstattungsverordnung - AKEVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AKEVO
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 AKEVO – Erkrankung während der Auslandsdienstreise

Dienstreisende, die wegen einer Erkrankung in ein ausländisches Krankenhaus aufgenommen werden, erhalten für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes Ersatz der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der Unterkunft am Geschäftsort und zehn Prozent des bisherigen Auslandstagegeldes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AKEVO,NW - Auslandskostenerstattungsverordnung/
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