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§ 3 AKEVO
Verordnung über die Erstattungen von Aufwendungen im Zusammenhang mit dienstlich veranlasstem Auslandsaufenthalt (Auslandskostenerstattungsverordnung - AKEVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Erstattungen von Aufwendungen im Zusammenhang mit dienstlich veranlasstem Auslandsaufenthalt (Auslandskostenerstattungsverordnung - AKEVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AKEVO
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 AKEVO – Auslandstagegeld, Auslandsübernachtungsgeld

(1) Die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder werden abweichend von § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 des Landesreisekostengesetzes in der Höhe gezahlt, wie sie sich aus der Anlage ergeben; bei Übernachtungen ohne belegmäßigen Nachweis beträgt das Auslandsübernachtungsgeld einheitlich 30 Euro je Übernachtung. § 6 Absatz 1 Satz 4 des Landesreisekostengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass das Auslandstagegeld in der Höhe gezahlt wird, wie es sich aus Spalte 3 der Anlage ergibt; § 4 bleibt unberührt. In begründeten Ausnahmefällen kann von Satz 1 hinsichtlich des Auslandsübernachtungsgeldes abgewichen werden, wenn die nachgewiesenen Übernachtungskosten das Auslandsübernachtungsgeld für die gesamte Auslandsdienstreise übersteigen. § 6 Absatz 2 und 3, § 9 Satz 2 und § 11 des Landesreisekostengesetzes gelten entsprechend.

(2) Für die in der Anlage nicht aufgeführten Übersee- und Außengebiete eines Landes ist das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld des Mutterlandes maßgebend. Für die in der Anlage und in Satz 1 nicht erfassten Gebiete oder Länder ist das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld von Luxemburg maßgebend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AKEVO,NW - Auslandskostenerstattungsverordnung/