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§ 11 LBAV
Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LBAV,NW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 LBAV – Abschluss des Anerkennungsverfahrens

Mit erfolgreichem Abschluss des Anerkennungsverfahrens erwirbt die Antragstellerin oder der Antragssteller die Befähigung für die einschlägige Laufbahn. Andernfalls ist der Antrag abzulehnen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LBAV,NW - Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung/
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