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§ 21 DSchG
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224
Normtyp: Gesetz

§ 21 DSchG – Zuständigkeit der Denkmalbehörden

(1) Soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist, sind die Unteren Denkmalbehörden für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig.

(2) Örtlich zuständig ist die Denkmalbehörde, in deren Bezirk sich das Denkmal befindet. Im Zweifel entscheidet die nächsthöhere Denkmalbehörde über die Zuständigkeit. Bei Bodendenkmälern richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Entdeckungsstätte; bei Gefahr im Verzuge kann auch die Denkmalbehörde Anordnungen erlassen, in deren Bezirk sich das Bodendenkmal befindet.

(3) Ist der Bund oder das Land Nordrhein-Westfalen als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Denkmals betroffen, entscheidet an Stelle der Unteren Denkmalbehörde der Regierungspräsident.

(4) Die Unteren und Oberen Denkmalbehörden treffen ihre Entscheidungen im Benehmen mit dem Landschaftsverband. Das Benehmen gilt als hergestellt, wenn der Denkmalbehörde nicht innerhalb von drei Monaten eine Äußerung des Landschaftsverbandes vorliegt. Will die Denkmalbehörde von der Äußerung des Landschaftsverbandes abweichen, so hat der Landschaftsverband das Recht, unmittelbar die Entscheidung der Obersten Denkmalbehörde herbeizuführen. § 22 Abs. 5 gilt entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Juni 2022 durch § 44 Satz 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662). Zur weiteren Anwendung s. § 43 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/DSchG 1980,NW - Denkmalschutzgesetz/
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