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§ 8 AFWoG
Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFWoG
Gliederungs-Nr.: 2330-22-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 AFWoG – Geltung für Bergarbeiterwohnungen

Dieses Gesetz ist auf Inhaber von Wohnungen, die nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau gefördert worden sind, entsprechend anzuwenden, wenn der Wohnungsinhaber nicht wohnungsberechtigt im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe a, b oder c des genannten Gesetzes ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AFWoG - G. Abbau d. Fehlsubvention. im Wohnungswesen/