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§ 11 LVLG
Gesetz über den Landesverband Lippe
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über den Landesverband Lippe
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LVLG,NW
Gliederungs-Nr.: 2021
Normtyp: Gesetz

§ 11 LVLG

(1) Die Haushaltswirtschaft des Landesverbandes Lippe ist nach den Anforderungen des Achten Teils der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und der aufgrund dieser erlassenen Vorschriften zu führen. Dies gilt mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung der Haushaltssatzung und des Jahresabschlusses, des § 75 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 und 4 sowie des § 76 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Wenn bei Aufstellung der Haushaltssatzung der Haushalt nicht ausgeglichen ist, kann die Aufsichtsbehörde die Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes anordnen. § 76 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.

(2) Die Prüfung des Landesverbandes Lippe obliegt dem Landesrechnungshof. Der Landesrechnungshof kann sich auf Kosten des Landesverbandes Lippe zur Durchführung von Prüfungen sowie der Prüfung von Jahresabschlüssen der Gemeindeprüfungsanstalt, einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedienen.

(3) Für die wirtschaftliche Betätigung des Landesverbandes und für seine Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen im Übrigen sind die Regelungen der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LVLG,NW - Landesverband Lippe-Gesetz/
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