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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG 1987,NW - KunsthochschulG/
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§ 27 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 27 KunstHG – Einstellungsvoraussetzungen für hauptberufliche Professoren (1)
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren, deren Aufgaben auf künstlerischem Gebiet liegen, sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen:
- 1.Ein abgeschlossenes künstlerisches Studium an einer Hochschule,
- 2.pädagogische Eignung, die durch Erfahrung in einer vorausgegangenen Lehr- oder Ausbildungstätigkeit nachgewiesen oder bei Fehlen dieser Voraussetzung ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt wird; § 201 Abs. 3 LBG bleibt unberührt,
- 3.besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit,
- 4.zusätzliche künstlerische Leistungen; der Nachweis wird in der Regel durch besondere Leistungen während einer fünfjährigen künstlerischen Tätigkeit, von der drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen, erbracht.
(2) Soweit es den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 4 auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der künstlerischen Praxis nachweist.
(3) Für die Einstellung von Professoren, deren Aufgaben auf wissenschaftlichem Gebiet liegen, gelten die Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 49 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 Satz 1 WissHG.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).
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