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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WStG - Wehrstrafgesetz/§§ 15 - 48, Zweiter Teil - Militärische Straftaten/§§ 30 - 41, Dritter Abschnitt - Straftaten gegen die Pflichten der Vorgesetzten/
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§ 40 WStG
Wehrstrafgesetz (WStG)
Wehrstrafgesetz (WStG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Militärische Straftaten → Dritter Abschnitt – Straftaten gegen die Pflichten der Vorgesetzten
§ 40 WStG – Unterlassene Mitwirkung bei Strafverfahren
Wer es seiner Pflicht als Vorgesetzter zuwider unterlässt,
- 1.den Verdacht zu melden oder zu untersuchen, dass ein Untergebener eine rechtswidrige Tat begangen hat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder
- 2.eine solche Sache an die Strafverfolgungsbehörde abzugeben,
um den Untergebenen der im Gesetz vorgesehenen Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches) zu entziehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WStG - Wehrstrafgesetz/§§ 15 - 48, Zweiter Teil - Militärische Straftaten/§§ 30 - 41, Dritter Abschnitt - Straftaten gegen die Pflichten der Vorgesetzten/
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