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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WStG - Wehrstrafgesetz/§§ 15 - 48, Zweiter Teil - Militärische Straftaten/§§ 30 - 41, Dritter Abschnitt - Straftaten gegen die Pflichten der Vorgesetzten/
Dokument
§ 30 WStG
Wehrstrafgesetz (WStG)
Wehrstrafgesetz (WStG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Militärische Straftaten → Dritter Abschnitt – Straftaten gegen die Pflichten der Vorgesetzten
§ 30 WStG – Misshandlung
(1) Wer einen Untergebenen körperlich misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es fördert oder pflichtwidrig duldet, dass ein Untergebener die Tat gegen einen anderen Soldaten begeht.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
(4) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter sein Verhalten beharrlich wiederholt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WStG - Wehrstrafgesetz/§§ 15 - 48, Zweiter Teil - Militärische Straftaten/§§ 30 - 41, Dritter Abschnitt - Straftaten gegen die Pflichten der Vorgesetzten/
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http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140554,33
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