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/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/IZG-SH,SH - Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein/
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§ 16 IZG-SH
Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH)
Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH)
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 16 IZG-SH – Überprüfung und Bericht
Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes mit wissenschaftlicher Unterstützung. Sie legt dem Landtag dazu in den Jahren 2020 und 2025 einen Bericht vor. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz ist vor der Zuleitung der Berichte an den Landtag zu unterrichten; sie oder er gibt dazu eine Stellungnahme ab.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/IZG-SH,SH - Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein/
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