Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 10 LWPG
Landesgesetz über die Prüfung der Landtagswahlen und Volksentscheide in Rheinland-Pfalz (Landeswahlprüfungsgesetz - LWPG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Prüfung der Landtagswahlen und Volksentscheide in Rheinland-Pfalz (Landeswahlprüfungsgesetz - LWPG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWPG
Referenz: 1110-2

§ 10 LWPG – Mündliche Verhandlung

(1) Die Entscheidungen des Wahlprüfungsausschusses ergehen, soweit nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 vorliegen, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich.

(2) Die Verhandlung soll innerhalb von sechs Wochen nach dem ersten Zusammentritt des Landtags, in den Fällen des § 1 Nr. 2 bis 4 nach Eingang der Wahlbeanstandung, stattfinden.

(3) Zu Beginn der mündlichen Verhandlung trägt der Berichterstatter den Sachverhalt vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Nach Anhörung der Beteiligten sind erforderlichenfalls Zeugen und Sachverständige zu hören und, falls der Wahlprüfungsausschuss dies für geboten hält, zu beeidigen.

(4) Nach Abschluss der Beweisaufnahme ist den Beteiligten nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Schlusswort gebührt demjenigen, der die Wahlbeanstandung erhoben hat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LWPG,RP - Landeswahlprüfungsgesetz/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.