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- Gesetze des Bundes und der Länder
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- StPO - Strafprozessordnung
- §§ 151 - 295, Zweites Buch - Verfahren im ersten Rechtszug
- §§ 212 - 225a, Fünfter Abschnitt - Vorbereitung der Hauptverhandlung
Aktueller Ordner
- § 212 StPO, Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
- § 213 StPO, Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung
- § 214 StPO, Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel
- § 215 StPO, Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
- § 216 StPO, Ladung des Angeklagten
- § 217 StPO, Ladungsfrist
- § 218 StPO, Ladung des Verteidigers
- § 219 StPO, Beweisanträge des Angeklagten
- § 220 StPO, Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten
- § 221 StPO, Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen
- § 222 StPO, Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen
- § 222a StPO, Mitteilung der Besetzung des Gerichts
- § 222b StPO, Besetzungseinwand
- § 223 StPO, Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter
- § 224 StPO, Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin
- § 225 StPO, Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter
- § 225a StPO, Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung