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§ 63e VerfGHG NRW
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Fünfter Teil – Verzögerungsbeschwerde

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VerfGHG NRW
Gliederungs-Nr.: 1103
Normtyp: Gesetz

§ 63e VerfGHG NRW – (Geltungsdauer)

Die §§ 63a bis 63d gelten auch für Verfahren, die am 5. März 2022 bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer an diesem Datum Gegenstand einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. Für abgeschlossene Verfahren nach Satz 1 gilt § 63b Absatz 1 Satz 2 bis 5 nicht; § 63b Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsbeschwerde sofort erhoben werden kann und spätestens am 5. Juni 2022 erhoben werden muss.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VerfGHG NRW,NW - Verfassungsgerichtshofgesetz/§§ 63a - 63e, Fünfter Teil - Verzögerungsbeschwerde/
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