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§ 89 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil V – Rechnungsprüfung

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630
Normtyp: Gesetz

§ 89 LHO – Prüfung

(1) Der Landesrechnungshof prüft insbesondere

  1. 1.
    die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,
  2. 2.
    Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
  3. 3.
    Verwahrungen und Vorschüsse,
  4. 4.
    die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.

(2) Der Landesrechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.

(3) Die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter führen die Prüfungsaufgaben in entsprechender Anwendung der für den Landesrechnungshof geltenden Bestimmungen und nach den Weisungen des Landesrechnungshof durch.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LHO,NW - Landeshaushaltsordnung/§§ 88 - 104, Teil V - Rechnungsprüfung/