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§ 30 VIVBVEG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

IV. – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VIVBVEG
Gliederungs-Nr.: 1111
Normtyp: Gesetz

§ 30 VIVBVEG

Die Vorschriften des Landeswahlgesetzes über

das Wahlrecht §§ 1 und 2,

das Wählerverzeichnis und die Wahlscheine § 3,

die Bildung von Stimmbezirken § 15,

die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter § 9 Abs. 1,

die Kreiswahlleiterinnen oder Kreiswahlleiter§ 10 Abs. 1 und 2,

den Landeswahlausschuss § 9 Abs. 2 und 3,

die Kreiswahlausschüsse § 10 Abs. 3 und 4,

die Wahlvorstände § 11,

die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses §§ 26, 28 bis 32,

die Nachwahl § 36,

die Wiederholungswahl § 37,

die Wahlehrenämter § 12

finden auf das Verfahren bei Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt. An die Stelle der nach dem Landeswahlgesetz zu bildenden Wahlkreise treten die kreisfreien Städte und Kreise. Die Vorschriften des § 29 Abs. 6, § 31a und § 38 der Landeswahlordnung finden auf die Eintragung bei Volksbegehren und die Abstimmung bei Volksentscheiden entsprechende Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VIVBVEG,NW - Volksabstimmungsgesetz/§§ 30 - 34, IV. - Schlussbestimmungen/
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