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§ 2 ThürAGSGB II
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB II)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB II)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGSGB II
Gliederungs-Nr.: 217-11
Normtyp: Gesetz

§ 2 ThürAGSGB II – Zuständigkeiten, Aufsicht

(1) Das für Arbeit zuständige Ministerium ist zuständige Landesbehörde und zuständige oberste Landesbehörde nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie oberste Rechtsaufsichtsbehörde. Das Landesverwaltungsamt ist Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger unterliegen der Rechtsaufsicht. Die Aufsichtsbehörden unterstützen die Träger nach § 1 beratend bei der Durchführung ihrer Aufgaben sowie der Optimierung der Dienstleistungen. Die Aufsichtsbehörden sind befugt, sich jederzeit über die Durchführung der den kommunalen Trägern und den zugelassenen kommunalen Trägern obliegenden Aufgaben zu unterrichten. § 119 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Kommen die Träger einer nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder diesem Gesetz obliegenden Pflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Verpflichtung feststellen.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen, soweit sie kommunale Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II sind, sicher, dass die Organe der örtlichen und überörtlichen Rechnungsprüfung das Recht haben, gemeinsame Einrichtungen nach § 44b SGB II nach den §§ 84 und 114 ThürKO zu prüfen, soweit Angelegenheiten betroffen sind, in denen den kommunalen Trägern ein Weisungsrecht nach § 44b Abs. 3 SGB II zusteht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürAGSGB II,TH - Thüringer Ausführungsgesetz SGB II/
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