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§ 1 UStAufteilVO
Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer (UStAufteilVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer (UStAufteilVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: UStAufteilVO
Gliederungs-Nr.: 602
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 UStAufteilVO – Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer

(1) Der auf die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen entfallende Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer wird auf die einzelnen Gemeinden nach einem Schlüssel aufgeteilt, der gemäß § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung sowie der Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung vom 21. September 2020 (BGBl. I S. 2018) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt wird. Die aus Anlage 1 ersichtlichen Schlüsselzahlen werden hiermit festgesetzt.

(2) Für die Aufteilung des Abrechnungsbetrags für das vierte Quartal 2020 sind die Schlüsselzahlen der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer vom 8. Januar 2018 (GV. NRW. S. 25) anzuwenden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 31. Januar 2024 durch § 6 Absatz 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1151). Zur weiteren Anwendung s. § 6 Absatz 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1151).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/UStAufteilVO 2020,NW - Umsatzsteuer-Aufteilungsverordnung/
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